ALLGEMEINE GESCHÄFTSBEDINGUNGEN


§ 1 Allgemeines, Geltungsbereich
1.1 Diese Geschäftsbedingungen gelten in ihrer jeweils gültigen Fassung für alle gegenwärtigen und zukünftigen Geschäfte zwischen HoReCa und dem Käufer.
1.2 Diese Geschäftsbedingungen gelten gegenüber natürlichen und juristischen Personen, die bei Abschluss des Vertrages in Ausübung einer gewerblichen oder selbständigen beruflichen Tätigkeit handeln (Unternehmer) und gegenüber juristischen Personen des öffentlichen Rechts.
1.3 Abweichende, entgegenstehende oder ergänzende Allgemeine Geschäftsbedingungen werden, selbst bei Kenntnis, nicht Vertragsbestandteil, es sei denn, ihrer Geltung wird von HoReCa ausdrücklich und schriftlich zugestimmt.

§ 2 Vertragsabschluss, Preise
2.1 Die HoReCa Angebote sind freibleibend. Technische Änderungen sowie Änderungen in Form, Farbe und/oder Gewicht bleiben im Rahmen des Zumutbaren vorbehalten.
2.2 Mit der Bestellung einer Ware erklärt der Kunde verbindlich, die bestellte Ware erwerben zu wollen. HoReCa ist berechtigt, nicht aber verpflichtet, das in der Bestellung liegende Vertragsangebot innerhalb von zwei Wochen nach Eingang bei HoReCa anzunehmen. Die Annahme kann entweder schriftlich gem. Ziffer 2.6 oder durch Auslieferung der Ware an den Kunden erklärt werden.
2.3 Der Vertragsabschluss erfolgt unter dem Vorbehalt der richtigen und rechtzeitigen Selbstbelieferung durch Zulieferer. Dies gilt nur für den Fall, dass die Nichtlieferung nicht von HoReCa zu vertreten ist, insbesondere bei Abschluss eines kongruenten Deckungsgeschäftes durch den HoReCa-Zulieferer. Der Kunde wird über die Nichtverfügbarkeit der Leistung informiert.
2.4 Die Preisangaben im Hauptkatalog, auf der gesonderten Preisliste und auf der Website sind unverbindlich. Verbindlich sind immer die Preise der neuesten Preisliste. Die Preise gelten ab Lager Bratislava.
2.5 Sämtliche Preise werden in Euro zuzüglich Mehrwertsteuer in der zum Zeitpunkt der Rechnungsstellung geltenden gesetzlichen Höhe ausgewiesen. Für EU-Mitglieder entfällt die Mehrwertsteuer, wenn diese Kunden bei Auftragserteilung ihre geprüfte Umsatzsteuer-Identifikationsnummer angeben und die Ausfuhr ins EU-Ausland nachweisen.
2.6 Die an HoReCa erteilten Aufträge werden erst mit schriftlicher oder elektronischer Auftragsbestätigung von HoReCa wirksam. HoReCa hält sich an bestätigte Aufträge bis zum Liefertermin gebunden, solange der Käufer seine aus dem Kaufvertrag übernommenen Verpflichtungen einhält.

§ 3 Mindermengen, Bestellvorgang
3.1 HoReCa ist nicht verpflichtet, Erstaufträge unter einem Warenwert von EUR 500,00 anzunehmen.
3.2 Bestellungen sind schriftlich, und zwar entweder per Brief, per Telefax, per E-Mail oder online zu erteilen, dürfen jedoch keinesfalls doppelt, also z. B. per Brief und Telefax oder per Brief und per E-Mail erteilt werden. Kosten, die durch derartige Doppelbestellungen und Doppelversand entstehen, werden von HoReCa dem Käufer in Rechnung gestellt.

§ 4 Musterkauf
4.1 Auf Wunsch des Käufers ist der Versand einzelnern Musterstücke möglich. HoReCa behält sich vor, einzelne Kollektionsteile (z. B. Sofas, Liegen) vom Musterversand auszuschließen. Die Bezahlung erfolgt in Deutschland und Österreich per Nachnahme und in allen anderen Ländern gegen Vorkasse.
4.2 Der unversehrte Mustergegenstand kann originalverpackt und für HoReCa fracht- und verpackungskostenfrei gegen eine Gutschrift in Höhe des Warenwertes an HoReCa zurückgeschickt werden. Die Rücksendung ist jedoch nur innerhalb einer Frist von einem Monat ab Eintreffen des Mustergegenstandes beim Käufer möglich.
4.3 Muster von Sonderanfertigungen (z. B. Sonderlackierungen, Sondermaße) sind von der Rücksendung gegen Gutschrift ausgeschlossen. Zurückgesendete Musterstücke, von denen nur Teilkomponenten weiter verwendet werden können (z. B. Polstertops mit Stoffbezug), werden auch nur zu diesem Teil gutgeschrieben (z. B. Weißpolster).

§ 5 Verpackung, Montage
5.1 Sämtliche Kaufgegenstände sind durch eine speditionsgerechte Transportverpackung geschützt. Die Kosten für die Transportverpackung sind vom Käufer zu tragen.
5.2 Der Käufer ist verpflichtet, das Verpackungsmaterial auf eigene Kosten zu entsorgen.
5.3 Die Ware kommt teilweise unmontiert zur Auslieferung. Eine Haftung für unrichtige Montage durch den Käufer ist ausgeschlossen.

§ 6 Zahlungsbedingungen
6.1 Die Kaufpreiszahlung (=Zahlungseingang vor Lieferung) erfolgt gegen Vorkasse.
6.2 Die Zahlung des Kaufpreises per Nachnahme ist nur für Deutschland und Österreich möglich, wenn eine Anzahlung in doppelter Höher der Frachtkosten geleistet wird. Diese Anzahlung dient als Sicherheitsleistung für einen möglichen Rücktransport bei Abnahmeverweigerung.
6.3 Bei laufender Geschäftsbeziehung und auf Antrag des Kunden ist die Eröffnung eines Rechnungskontos mit einem zu vereinbarenden Kreditlimit möglich. Zur Bearbeitung des Antrags benötigt HoReCa ca. drei Wochen. Die Höhe des Kreditlimits ist abhängig von der Kreditfähigkeit des Käufers. Der Käufer verpflichtet sich, ein Zahlungsziel von 14 Tagen einzuhalten. Bei Überschreitung dieses Zahlungsziels und bei Versand der ersten Mahnung ist HoReCa berechtigt, dass Kreditlimit bis zur Zahlung zu sperren bzw. im Fall der zweiten Mahnung zu löschen. HoReCa ist dann berechtigt, jede weitere Belieferung des Käufers auf Rechnung zu verweigern.
6.4 Bei Zahlungsverzug ist HoReCa berechtigt, ab dem Datum der ersten Mahnung Verzugszinsen in Höhe von 8 % über dem Basiszinssatz zu fordern. Ist HoReCa in der Lage, einen höheren Verzugsschaden nachzuweisen, ist HoReCa berechtigt, diesen Schaden geltend zu machen. Teilzahlungen sind dann nach den Bestimmungen der HoReCa zu verrechnen. So wird zunächst die fällige Schuld, unter mehreren fälligen Schulden diejenige, welche dem Gläubiger geringere Sicherheit bietet, unter mehreren gleich sicheren die dem Gläubiger lästigere, unter mehreren gleich lästigen die ältere Schuld und bei gleichem Alter jede Schuld verhältnismäßig getilgt.
6.5 Aufrechnungsrechte stehen dem Käufer nur zu, wenn seine Gegenansprüche rechtskräftig festgestellt, unbestritten oder von HoReCa anerkannt sind. Der Kunde kann ein Zurückbehaltungsrecht nur ausüben, wenn sein Gegenanspruch auf demselben Vertragsverhältnis beruht.
6.6 Auch im Falle einer berechtigten Mängelrüge hat der Kunde dann kein Zurückbehaltungsrecht, wenn die volle Zurückhaltung, insbesondere wegen der Geringfügigkeit des Mangels oder des ausstehenden Leistungsteils, unverhältnismäßig wäre.

§ 7 Lieferfristen, Sonderanfertigungen
7.1 Bei allen Aufträgen mit Akonto bzw. Vorkasse kann die Bearbeitung der Auslieferung eines Auftrags erst nach Zahlungseingang bei HoReCa beginnen. Bei Versendungskauf werden die Lieferfristen mit "beim Käufer ankommend" definiert und können - vor allem auch wegen der Unwägbarkeiten beim Transport - nur unverbindlich sein.
7.2. Gerät HoReCa aus Gründen, die von HoReCa zu vertreten sind, in Lieferverzug, so ist die Schadenshaftung für den Fall einfacher Fahrlässigkeit ausgeschlossen. Schadensersatzansprüche wegen Nichterfüllung stehen dem Käufer nur zu, wenn der Verzug auf Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit beruht. Im übrigen ist die Schadensersatzhaftung von HoReCa auf 50 % des eingetretenen Schadens begrenzt. Die Einhaltung der Lieferverpflichtung von HoReCa setzt immer die rechtzeitige und ordnungsgemäße Erfüllung der Verpflichtungen des Käufers voraus.

§ 8 Gefahrübergang, Versendungskauf
8.1 Die Gefahr des zufälligen Untergangs und der zufälligen Verschlechterung der Ware geht auf den Käufer über, sobald die Ware das HoReCa Lager verlassen hat. Der Übergabe steht es gleich, wenn der Käufer im Verzug der Abnahme ist.
8.2 Bei Versendungskauf beauftragt HoReCa im Namen des Käufers gegen Zahlung einer Frachtkostenpauschale eine Spedition mit der Lieferung frei Haus. Der Spediteur stellt dem Käufer die Ware lediglich zur Entladung an der gewünschten Adresse bereit. HoReCa kann den Spediteur nicht verpflichten die Ware auch zu entladen.
8.3 Selbstabholung ab Lager ist rechtzeitig vorher und ausdrücklich zwischen dem Käufer und HoReCa zu vereinbaren.
8.4 Der Käufer verpflichtet sich, die Sendung bei Empfang unverzüglich auf Vollzähligkeit, Richtigkeit der Artikel und offensichtliche Transportschäden hin zu überprüfen. Werden Schäden oder Fehlmengen festgestellt, muss der Käufer diese auf dem Frachtbrief vermerken und vom Frachtführer bestätigen lassen. Nach dem Empfang der Ware ist der Käufer verpflichtet, die Ware auszupacken und auf versteckte Transportschäden und Bruch hin zu überprüfen. Liegt ein Transportschaden vor, muss der Käufer unverzüglich HoReCa benachrichtigen. Die Transportverpackung ist vom Käufer für den Rücktransport der Ware aufzubewahren. Holt der Käufer die Ware selbst ab, gilt die Sendung ab Übernahme Lager HoReCa als empfangen. Bei Selbstabholung ist der Käufer verpflichtet, die Ware sofort bei Übergabe auf Vollzähligkeit, Richtigkeit und Zustand zu überprüfen. Eventuelle Fehlmengen und Mängel sind dem HoReCa Personal unverzüglich anzuzeigen. Die Sendung gilt ab diesem Zeitpunkt als empfangen. Offensichtliche und versteckte Transportschäden können danach für diesen Fall durch den Käufer ebenso wenig in Anspruch genommen werden, wie die Anzeigefrist nach §11(3).

§ 9 Abnahmeverzug
Kommt der Käufer in Abnahmeverzug oder ist die Abnahme aus sonstigen, vom Käufer zu vertretenen Umständen nicht möglich, so ist HoReCa berechtigt, den dadurch entstehenden Schaden vom Käufer ersetzt zu verlangen. Dies gilt insbesondere für Lager- und sonstige Kosten. Für Gefahrübergang gilt § 8 Ziffer 8.1.

§ 10 Eigentumsvorbehalt
10.1 Bei Verträgen mit Unternehmen behält sich HoReCa das Eigentum an der Ware bis zur vollständigen Begleichung aller Forderungen aus laufender Geschäftsbeziehung vor.
10.2 Der Kunde ist verpflichtet, die Ware pfleglich zu behandeln. Sofern Wartungs- und Pflegearbeiten erforderlich sind, hat der Kunde diese auf eigene Kosten regelmäßig durchzuführen.
10.3 Der Kunde ist verpflichtet, HoReCa einen etwaigen Zugriff Dritter auf die Ware im Falle einer Pfändung, sowie etwaige Beschädigungen oder die Vernichtung der Ware unverzüglich mitzuteilen. Einen Besitzerwechsel der Ware sowie der Wechsel seines Geschäftssitzes hat der Kunde HoReCa unverzüglich anzuzeigen.
10.4 HoReCa ist berechtigt, bei vertragswidrigem Verhalten des Kunden, insbesondere bei Zahlungsverzug oder bei Verletzung einer Pflicht nach den vorstehenden Ziffern 3 und 4 vom Vertrag zurückzutreten und die Ware herauszuverlangen.
10.5 Der Kunde ist berechtigt, die Ware im ordentlichen Geschäftsgang weiter zu veräußern. Er tritt HoReCa bereits jetzt alle Forderungen in Höhe des Rechnungsbetrages ab, die ihm durch die Weiterveräußerung gegen einen Dritten erwachsen. Dies gilt auch dann, wenn der Kunde die Vorbehaltsware nach Verarbeitung weiterveräußert oder mit beweglichen Sachen oder mit einem Grundstück verbindet. HoReCa nimmt die Abtretung an. Nach der Abtretung ist der Kunde weiter zur Einziehung der Forderung ermächtigt. HoReCa behält sich vor, die Forderung selbst einzuziehen, sobald der Kunde seinen Zahlungsverpflichtungen nicht ordnungsgemäß nachkommt und in Zahlungsverzug gerät.
10.6 Die Be- und Verarbeitung der Ware durch den Kunden erfolgt stets im Namen und im Auftrag von HoReCa. Erfolgt eine Verarbeitung von Gegenständen, die unter HoReCa Eigentumsvorbehalt stehen, so erwirkt HoReCa an der neuen Sache das Miteigentum im Verhältnis zum Wert der von HoReCa gelieferten Ware zu den sonstigen verarbeiteten Gegenständen. Dasselbe gilt, wenn die Ware mit anderen, HoReCa nicht gehörenden Gegenständen, vermischt wird. Der Kunde wird die neue Sache mit der verkehrsüblichen Sorgfalt kostenlos für HoReCa verwahren.

§ 11 Gewährleistung
11.1 Als Beschaffenheit der Ware gilt grundsätzlich nur die Produktbeschreibung von HoReCa als vereinbart. Öffentliche Äußerungen, Anpreisungen oder Werbung von HoReCa stellen daneben keine vertragsgemäße Beschaffenheitsangabe der Ware dar. Die Farbmuster im Katalog sind unverbindlich.
11.2 Die Gewährleistungsfrist beträgt ein Jahr. Die Gewährleistung erlischt bei zweckentfremdeter Verwendung sowie bei technischer Veränderung der von HoReCa gelieferten Ware.
11.3 Der Käufer verpflichtet sich, die Ware bei Empfang unverzüglich auf Vollzähligkeit, offensichtliche Schäden, Falschlieferung sowie sonstige Mängel hin zu überprüfen. Werden diesbezüglich Abweichungen von der vertraglich geschuldeten Ware festgestellt, muss der Kunde diese innerhalb einer Frist von zehn Werktagen ab Empfang der Ware HoReCa schriftlich anzeigen. Andernfalls ist die Geltendmachung des Gewährleistungsanspruchs ausgeschlossen. Zur Fristwahrung genügt die rechtzeitige Absendung. Den Kunden trifft die volle Beweislast für sämtliche Anspruchsvoraussetzungen, insbesondere für den Mangel selbst, für den Zeitpunkt der Feststellung des Mangels und für die Rechtzeitigkeit der Mängelrüge. Unterbleibt die fristgemäße Mängelrüge, erlöschen alle Gewährleistungsansprüche, soweit bei ordnungsgemäßer und unverzüglicher Untersuchung der Ware Mängel, Mengenabweichungen, Falschlieferungen und Beschädigungen hätten festgestellt werden können. Geringfügige Abweichungen in Abmessung, Farbe und Ausführung der Ware berechtigen nicht zu Gewährleistungsansprüchen.
11.4 Werden Fehlmengen berechtigterweise beanstandet, wird die fehlende Ware nachgeliefert. Für nachgewiesene Mängel der Ware leistet HoReCa nach eigener Wahl Gewähr durch Nachbesserung oder Ersatzlieferung. Schlägt diese Gewährleistung fehl, gewährt HoReCa dem Käufer einen angemessenen Preisnachlass. HoReCa ist berechtigt, für Nutzung beanstandeter Ware, die dennoch vom Käufer ohne besondere Vereinbarung eingesetzt wurde, eine angemessene Nutzungsentschädigung zu verlangen. Wird Wandelung oder Umtausch während der Gewährleistungszeit vereinbart, so ist HoReCa berechtigt, eine angemessene Nutzungsentschädigung zu verlangen. Bei konstruktiven Mängeln ist der Kunde verpflichtet, die weitere Nutzung der Ware zu unterlassen. Schadensersatzansprüche, insbesondere auch aus Folgeschäden sind ausgeschlossen. Die Transportverpackung ist vom Käufer für den Rücktransport der Ware aufzubewahren.
11.5 Warenrücksendungen können nur mit Einverständnis von HoReCa erfolgen. Speziell für den Kunden angefertigte, montierte oder lackierte Waren (= Sonderanfertigungen) werden von HoReCa nicht mehr zurückgenommen. Die Kosten für selbständig vorgenommene Nachbesserungen werden, soweit nicht ausdrücklich mit HoReCa vereinbart, von HoReCa nicht übernommen.
11.6 Garantien im Rechtssinne erhält der Kunde durch HoReCa nicht. Herstellergarantien bleiben hiervon unberührt.

§ 12 Schlussbestimmungen
12.1 Es gilt das Recht der Bundesrepublik Deutschland. Die Bestimmungen des UN-Kaufrechts finden keine Anwendung.
12.2 Erfüllungsort und Gerichtsstand ist für beide Teile Hannover. Dasselbe gilt, wenn der Kunde keinen allgemeinen Gerichtsstand in Deutschland hat oder Wohnsitz oder gewöhnlicher Aufenthalt des Kunden im Zeitpunkt der Klageerhebung nicht bekannt sind. HoReCa ist jedoch berechtigt, den Käufer an seinem Wohnsitz zu verklagen.
12.3 Sollten einzelne Bestimmungen des Vertrages mit dem Kunden einschließlich dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen ganz oder teilweise unwirksam sein oder werden, so wird hierdurch die Gültigkeit der übrigen Bestimmungen nicht berührt. Die ganze oder teilweise unwirksame Regelung soll durch eine Regelung ersetzt werden, deren wirtschaftlicher Erfolg dem der unwirksamen Regelung möglichst nahe kommt.